EuGH bremst Weser- und Elbvertiefung

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat heu­te sei­ne Ent­schei­dung im Ver­fah­ren zur geplan­ten Weser- und Elb­ver­tie­fung ver­kün­det und nicht nur bei­den Vor­ha­ben einen kräf­ti­gen Dämp­fer ver­passt, das Urteil hat zugleich Aus­wir­kun­gen auf wei­te­re umstrit­te­ne Großvorhaben. 

Das Luxem­bur­ger Gericht lei­te­te aus den Umwelt­zie­len der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) eine Ver­pflich­tung ab, Vor­ha­ben die Geneh­mi­gung nicht erst dann zu ver­wei­gern, wenn sie das betrof­fe­ne Gewäs­ser gemäß der öko­lo­gi­schen Zustands­be­wer­tung in eine schlech­te­re Qua­li­täts­klas­se zwin­gen: Der EuGH defi­niert viel­mehr, eine „Ver­schlech­te­rung“ lie­ge bereits dann vor, wenn sich „der Zustand min­des­tens einer Qua­li­täts­kom­po­nen­te“ ver­schlech­te­re, auch wenn dies nicht zu einer Abstu­fung in eine nied­ri­ge­re Qua­li­täts­klas­se füh­re. Somit greift das „Ver­schlech­te­rungs­ver­bot“ der WRRL bei jeder ein­zel­nen Kom­po­nen­te wie etwa Ver­än­de­rung von Tiden­hub oder Strö­mungs­ver­hal­ten. Zwar hal­ten die Rich­ter Aus­nah­men von die­ser rigi­den Hand­ha­bung der WRRL für mög­lich, haben aber mit ihrer Aus­le­gung der Richt­li­nie dafür über­ra­schend hohe Hür­den errichtet.

Gegen Weser- und Elb­ver­tie­fung sind bekannt­lich Kla­gen von Umwelt­schutz­ver­bän­den beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in Leip­zig anhän­gig. Die­ses Gericht hat­te zunächst in Sachen Weser den EuGH ange­ru­fen und um WRRL-Auslegung gebe­ten – und hat­te spä­ter das sepa­ra­te Ver­fah­ren bezüg­lich der Elbe aus­ge­setzt bis zu die­ser Ent­schei­dung. Bei­de Vor­ha­ben wer­den somit letzt­lich in Leip­zig ent­schie­den, das BVerwG ist bei der Abwä­gung zwi­schen Ver­bot und Aus­nah­me jedoch an die­ses EuGH-Urteil gebunden.

WATERKANT wird in der September-Ausgabe aus­führ­lich auf die­ses Urteil und sei­ne poten­zi­el­len Fol­gen eingehen.

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WATERKANT-Redaktion