Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute seine Entscheidung im Verfahren zur geplanten Weser- und Elbvertiefung verkündet und nicht nur beiden Vorhaben einen kräftigen Dämpfer verpasst, das Urteil hat zugleich Auswirkungen auf weitere umstrittene Großvorhaben.
Das Luxemburger Gericht leitete aus den Umweltzielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) eine Verpflichtung ab, Vorhaben die Genehmigung nicht erst dann zu verweigern, wenn sie das betroffene Gewässer gemäß der ökologischen Zustandsbewertung in eine schlechtere Qualitätsklasse zwingen: Der EuGH definiert vielmehr, eine „Verschlechterung“ liege bereits dann vor, wenn sich „der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente“ verschlechtere, auch wenn dies nicht zu einer Abstufung in eine niedrigere Qualitätsklasse führe. Somit greift das „Verschlechterungsverbot“ der WRRL bei jeder einzelnen Komponente wie etwa Veränderung von Tidenhub oder Strömungsverhalten. Zwar halten die Richter Ausnahmen von dieser rigiden Handhabung der WRRL für möglich, haben aber mit ihrer Auslegung der Richtlinie dafür überraschend hohe Hürden errichtet.
Gegen Weser- und Elbvertiefung sind bekanntlich Klagen von Umweltschutzverbänden beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig anhängig. Dieses Gericht hatte zunächst in Sachen Weser den EuGH angerufen und um WRRL-Auslegung gebeten – und hatte später das separate Verfahren bezüglich der Elbe ausgesetzt bis zu dieser Entscheidung. Beide Vorhaben werden somit letztlich in Leipzig entschieden, das BVerwG ist bei der Abwägung zwischen Verbot und Ausnahme jedoch an dieses EuGH-Urteil gebunden.
WATERKANT wird in der September-Ausgabe ausführlich auf dieses Urteil und seine potenziellen Folgen eingehen.
Mehr siehe hier: das Urteil im Wortlaut