EU-Regeln für Abwracker

Die EU‑Kommission hat Richt­li­ni­en zur Zer­tifi­zie­rung von Schiffs­ab­bre­chern ver­öffent­licht. Danach sol­len Ree­der und Schiffs­eig­ner ver­pflich­tet wer­den, ihre unter den Flag­gen von EU‑Mitgliedsstaaten fah­ren­den Schif­fe aus­schließ­lich von Unter­neh­men gemäß der „Euro­päi­schen Lis­te zer­ti­fi­zier­ter Schiffs­ab­bre­cher“ abwra­cken zu lassen.

Mit dem Ziel, das siche­re und umwelt­scho­nen­de Ver­schrot­ten von aus­ge­dien­ten Schiffen welt­weit zu för­dern, wur­den in den Richt­li­ni­en tech­ni­sche und infra­struk­tu­rel­le Min­dest­an­for­de­run­gen for­mu­liert. Die EU-Kommission stützt sich dabei sowohl auf die Hongkong-Konvention als auch auf gel­ten­de IMO‑Regelungen.

Bleibt aller­dings die Fra­ge, wie jene Ree­der, die sich schon in der Ver­gan­gen­heit aus Kos­ten­grün­den irgend­wel­cher Bil­lig­ab­wra­cker bedient haben, nun dar­an gehin­dert wer­den sol­len, nicht mehr benö­tig­te Schif­fe außer­eu­ro­pä­isch aus­zu­flag­gen, um den neu­en Regeln zu entgehen…

Quel­le: „Täg­li­cher Hafen­be­richt“ vom 18. April 2016

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WATERKANT-Redaktion