Mitte Juni hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Einhaltung der europäischen Naturschutzvorschriften in Meeresschutzgebieten nicht ohne weiteres mit der Einschränkung von Fischereiaktivitäten einher gehen darf.
Mittels einer gemeinsamen Klage hatten die Umweltschutzverbände BUND, DUH, Greenpeace, NABU, WDC, WWF und der Dachverband DNR beim Verwaltungsgericht Köln Feststellung beantragt, dass das EU-Naturschutzrecht Vorrang vor der Fischerei hat und diese einschränken darf. Im Zentrum stand die Verwendung von Stellnetzen und bodenberührende Fischerei, die beide als sehr umweltschädlich gelten, aber bis heute großflächig auch innerhalb von Schutzgebieten eingesetzt werden. Das VG Köln hatte die Grundsatzfrage antragsgemäß dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Luxemburger Richter haben nunmehr entschieden, dass in solchen Fällen der Naturschutz weitgehend über die im Fischereirecht vorgesehenen Verfahren gewährleistet werden muss. Demzufolge dürfen die nationalen Naturschutzbehörden in vielen Fällen keine eigenständigen Naturschutzmaßnahmen anordnen, die auch zu Einschränkungen der Fischerei führen würden. Als einen „Rückschlag für den Meeresschutz in Europa“ haben die klagenden Umweltverbände das Urteil bezeichnet. Während alle anderen Nutzungsformen – Sand-
und Kiesabbau, Pipelinebau oder Forschung – per Verträglichkeitsprüfung nachweisen müssten, dass ihre Einflüsse mit den Schutzzielen des jeweiligen Gebiets vereinbar seien, bleibe „ausgerechnet die Fischerei, die anerkanntermaßen die größten Schäden im Meer hinterlässt, … davon weiterhin ausgenommen. Das ist ein Skandal“.
Quellen: EuGH, Urteil vom 13. Juni 2018, Aktenzeichen C-683/16;
Pressemitteilung BUND, DNR, DUH, Greenpeace, NABU, WDC, WWF vom 13. Juni 2018